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Nebenkosten und Steuern beim Immobilienkauf in Paraguay

Keine Grunderwerbsteuer: was der Immobilienkauf in Paraguay kostet, welche Steuern jährlich und beim Vermieten anfallen und was ohne DBA zu Hause gilt.

PAutor: PeraltumVeröffentlicht am 13. Oktober 2026
Taschenrechner, Schlüssel und Miniaturhäuser auf einem Tisch

Wenn Sie in Paraguay eine Immobilie kaufen, sollten Sie vor der Unterschrift drei Blöcke kennen: die Nebenkosten des Kaufs, die jährliche Grundsteuer und, wenn Sie vermieten, Einkommensteuer und Mehrwertsteuer. Dazu kommt die Frage, was Ihr Heimatland verlangt, denn mit Deutschland, Österreich und der Schweiz hat Paraguay kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen. Den Gewinn beim Verkauf behandeln wir in einem eigenen Artikel.

Gibt es in Paraguay eine Grunderwerbsteuer?

Nein. Eine staatliche Steuer auf den Erwerb von Grundstücken nach deutschem oder österreichischem Muster gibt es in Paraguay nicht; die Gemeinden erheben nur eine kleine Übertragungssteuer von 2 bis 3 Promille (siehe unten). In deutschsprachigen Ratgebern und in automatisch erzeugten Antworten von Suchmaschinen liest man trotzdem von einer Grunderwerbsteuer von etwa 1,5 % des Katasterwerts. Das stimmt in zwei Punkten nicht:

  • Die 1,5 % sind die Mehrwertsteuer IVA (Impuesto al Valor Agregado). Sie fällt nur an, wenn der Verkäufer für diesen Verkauf mehrwertsteuerpflichtig ist, etwa ein Unternehmen oder ein Bauträger, der neue Wohnungen verkauft. Verkauft eine in Paraguay ansässige Privatperson ihr eigenes Haus, fällt sie in der Regel nicht an. Ist der Verkäufer dagegen nicht in Paraguay ansässig, behält der Escribano, der paraguayische Notar, die IVA bei der Beurkundung ein (Resolución General 42/2020).
  • Berechnet wird sie auf den Wert des Geschäfts, nicht auf den Katasterwert: 5 % auf eine Bemessungsgrundlage von 30 % des Preises, also 1,5 % des Preises (Ley 6380/2019, Art. 85 und 90).

Was beim Kauf anfällt

  • IVA, nur wenn der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist (siehe oben). Fragen Sie, ob der Preis sie schon enthält.
  • Eintragungsgebühr des Registro Unificado Nacional (RUN), der Behörde, die seit dem 14. Januar 2026 Immobilienregister und Kataster zusammenführt: 0,85 % auf den höheren Betrag aus Kaufpreis und steuerlichem Wert (Valor fiscal).
  • Gemeindesteuer auf die Übertragung von Immobilien: 3 Promille in Asunción und 2 Promille in den Gemeinden im Landesinneren, für die die Ley 620/1976 gilt, berechnet auf den Preis und nie unter dem steuerlichen Wert.
  • Honorar des Escribano. Der gesetzliche Tarif (Ley 1307/1987) sinkt stufenweise und beträgt für Urkunden über mehr als Gs. 200 Millionen 0,75 % des Betrags, zuzüglich 10 % IVA. Die tatsächlichen Angebote hängen vom Aufwand ab. Anders als in Deutschland, wo Vereinbarungen über die Höhe der Notarkosten unwirksam sind (§ 125 GNotKG), lohnt sich hier ein schriftliches Angebot.
  • Bescheinigungen, etwa dass keine Grundsteuer offen ist, und das Katasterzertifikat. Ohne sie darf der Escribano die Urkunde nicht errichten.

Üblicherweise trägt der Käufer die Kosten für Urkunde und Eintragung; man kann aber anderes vereinbaren. Der Verkäufer zahlt seine eigene Einkommensteuer auf den Verkauf.

Rechenbeispiel: eine Wohnung für 150.000 US-Dollar

Angenommen, Sie kaufen in Asunción eine Wohnung für 150.000 US-Dollar, rund Gs. 858 Millionen zum Kurs der Zentralbank vom 12. Oktober 2026, von einer in Paraguay ansässigen Privatperson, und der steuerliche Wert liegt unter dem Preis. Die Zahlen sind Richtwerte:

  • Eintragung im RUN (0,85 %): 1.275 US-Dollar.
  • Gemeindesteuer (3 Promille): 450 US-Dollar. In einer Gemeinde mit 2 Promille wären es 300.
  • Escribano nach Tarif (0,75 %): 1.125 US-Dollar, zuzüglich 112,50 IVA.
  • Zusammen rund 2.960 US-Dollar, knapp 2 % des Preises, plus Bescheinigungen.

Verkauft ein Bauträger und ist die IVA nicht im Preis enthalten, kommen 2.250 US-Dollar (1,5 %) hinzu: rund 5.210 insgesamt, etwa 3,5 %.

Zum Vergleich: In Deutschland beträgt allein die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland 3,5 % (Bayern) bis 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein), bei 150.000 Euro also 5.250 bis 9.750 Euro, dazu kommen Notar und Grundbuch. In Österreich fallen in der Regel 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr an, zusammen 6.900 Euro. In der Schweiz entscheiden die Kantone: Schwyz erhebt keine Handänderungssteuer, Zürich und Zug nur Grundbuchgebühren, andere Kantone bis zu 3,3 %.

Die jährliche Grundsteuer

Solange Sie Eigentümer sind, zahlen Sie jedes Jahr den Impuesto inmobiliario: 1 % des steuerlichen Werts. Für ländliche Grundstücke unter 5 Hektar, die der einzige Besitz des Eigentümers sind und landwirtschaftlich genutzt werden, sind es 0,5 %.

Der Satz wirkt hoch, aber der steuerliche Wert ist nicht der Marktwert. Ihn bestimmt die Steuerbehörde DNIT (Dirección Nacional de Ingresos Tributarios) mit Daten des Katasters, und jedes Jahr legt ihn ein Dekret fest. Für 2026 hob das Dekret 5181/2025 die steuerlichen Werte um 4,1 % an, die von der Zentralbank BCP (Banco Central del Paraguay) gemessene Inflation der vorangegangenen zwölf Monate. Erhoben wird die Steuer von der Gemeinde, in der die Immobilie liegt.

Je 100 Millionen Guaraníes steuerlichen Werts beträgt die Steuer 1 Million im Jahr. Was Sie zahlen werden, zeigt die letzte Abrechnung, die Sie sich vom Verkäufer geben lassen sollten. Außerdem:

  • Die Steuer entsteht am 1. Januar: Es zahlt, wer an diesem Tag Eigentümer ist. Beim Verkauf muss die Steuer des Jahres vor der Beurkundung vollständig bezahlt sein; wie Käufer und Verkäufer sie untereinander aufteilen, vereinbaren sie gesondert.
  • Das Gemeindegesetz (Ley Orgánica Municipal) erlaubt jeder Gemeinde, bei pünktlicher Zahlung bis zu 12 % Rabatt zu gewähren.
  • Kaufen Sie ein städtisches Grundstück und bauen nicht, kommt ein Zuschlag für unbebaute Grundstücke (Baldío) hinzu: 20 % der Steuer in den ersten fünf Jahren, stufenweise steigend bis 50 % zwischen dem 15. und dem 20. Jahr.
  • Für ländliche Grundstücke gibt es einen weiteren Zuschlag, der mit der Gesamtfläche des Eigentümers in jeder Region steigt. Eine natürliche Person mit bis zu 50 Hektar in der Región Oriental liegt in der Stufe von 0 %.

Wenn Sie vermieten

Sind Sie in Paraguay steuerlich ansässig und vermieten auf Ihren Namen, fällt die Miete unter die IRP (Impuesto a la Renta Personal), die Einkommensteuer natürlicher Personen, als Kapitalertrag mit 8 %. Die Bemessungsgrundlage können Sie wählen:

  • 50 % der eingenommenen Miete, ohne Nachweis von Kosten.
  • Die Miete abzüglich Grundsteuer und belegter Kosten für Instandhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung.

Mit der ersten Variante zahlen Sie praktisch 4 % der Bruttomiete, also 40 US-Dollar je 1.000 eingenommene. Die Erklärung ist einmal im Jahr fällig, im März. Außerdem gilt eine natürliche Person, die eine Immobilie vermietet, als mehrwertsteuerpflichtig: 5 %, wenn ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet wird, und 10 % in anderen Fällen, etwa bei einem Laden oder Büro, jeweils auf die Monatsmiete. Dafür brauchen Sie eine Steuernummer im RUC und müssen Rechnungen ausstellen. Gehört die Immobilie einer paraguayischen Gesellschaft, unterliegt die Miete der IRE (Impuesto a la Renta Empresarial), der Unternehmenssteuer, mit 10 % auf den Nettoertrag, ebenfalls mit IVA.

Sind Sie nicht in Paraguay ansässig, unterliegt die Miete der INR (Impuesto a la Renta de No Residentes), der Steuer für Nichtansässige. Das Gesetz setzt den Nettoertrag pauschal mit 50 % der Miete an und wendet darauf 15 % an: 7,5 % der Bruttomiete, 75 US-Dollar je 1.000. Ist der Mieter eine in Paraguay gegründete Gesellschaft, behält er die Steuer bei der Zahlung ein; als Einbehaltungspflichtige gelten auch Ihr Bevollmächtigter oder Vertreter im Land. Auch hier fällt IVA an; wie Sie sie aus dem Ausland abführen, klären Sie vor Vertragsabschluss mit einem Contador, einem paraguayischen Steuerberater.

Deutschland, Österreich, Schweiz: kein allgemeines DBA

Paraguay besteuert in der Regel Einkünfte aus paraguayischer Quelle, also aus Tätigkeiten im Land, aus dort gelegenen Gütern oder dort genutzten Rechten. Die Miete aus einer Wohnung in Paraguay wird daher dort besteuert, wo immer Sie wohnen, und die Grundsteuer trifft jede Immobilie im Land.

Ein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) über die Einkommensteuer hat Paraguay weder mit Deutschland noch mit Österreich oder der Schweiz; mit Deutschland gibt es nur ein Abkommen über Luftfahrtunternehmen. Ob die Steuer aus Paraguay zu Hause berücksichtigt wird, regelt deshalb allein das Recht Ihres Landes:

  • Deutschland: Wer hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, versteuert auch die Miete aus Paraguay. Die dort gezahlte Steuer wird nach § 34c EStG angerechnet, höchstens bis zur deutschen Steuer auf diese Einkünfte, oder auf Antrag abgezogen. Verluste aus einer Vermietung außerhalb der EU lassen sich nur mit Vermietungsgewinnen aus demselben Staat verrechnen, auch in späteren Jahren (§ 2a EStG).
  • Österreich: Auch hier zählt das Welteinkommen. Einkünfte aus Immobilien in Staaten ohne DBA werden nach der Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 freigestellt, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung über 15 % liegt, unter Progressionsvorbehalt; sonst wird die ausländische Steuer angerechnet.
  • Schweiz: Bei der direkten Bundessteuer sind Grundstücke im Ausland von der Steuerpflicht ausgenommen, die Mieterträge zählen aber für den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Art. 6 und 7 DBG).

Wer ganz nach Paraguay zieht, sollte zudem die deutschen Regeln für Wegzügler kennen, etwa das Außensteuergesetz. Klären Sie Ihren Fall vor dem Kauf mit einem Steuerberater in Ihrem Land und, für die paraguayische Seite, mit einem Contador.

Wenn Sie einen Kauf erwägen, kann das Team von Peraltum Sie begleiten oder mit dem Property Shopper (Immobiliensuche im Auftrag) für Sie suchen.

Quellen

  • Ley 6380/2019 zur Modernisierung des Steuersystems
  • DNIT, Resolución General 42/2020, Merkblätter zur IRP auf Kapitalerträge (2024) und zur INR, Liste der Abkommen
  • Ley 125/1991 (Grundsteuer), geändert durch Ley 5513/2015
  • Ley 7424/2025 über das Registro Unificado Nacional, Gebührenleitfaden des RUN (2026) und Dekret 5181/2025
  • Ley 1307/1987, Gebührentarif der Escribanos
  • Ley 881/1981, Ley 620/1976 und Ley 3966/2010 (Gemeindegesetz)
  • Deutschland: GrEStG und Landesgesetze, EStG, GNotKG; BMF, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (2026)
  • Österreich: GrEStG 1987, Gerichtsgebührengesetz, EStG 1988, Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002; BMF, DBA-Liste (2026)
  • Schweiz: ESTV, Handänderungssteuer (2022); DBG; SIF, Doppelbesteuerungsabkommen (2026)

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und hat den Stand Oktober 2026. Vor der Unterschrift sollten ein paraguayischer Notar (Escribano) und gegebenenfalls ein Steuerberater Ihren konkreten Fall prüfen.

Titelfoto: Jakub Żerdzicki auf Unsplash.

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